§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Billard Club Wiesbaden 2000 e.V. kurz auch BCW.
a) Der BCW hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
b) Der BCW ist Mitglied des Hessischen Pool Billard Verbandes (HPBV).
c) Das Vereinswappen des BCW stellt die stilisierten Wiesbadener Lilien, sowie eine Billard spielende Hand in den Vereinsfarben Gold-Blau-Weiß dar.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Billardsports.
Dieser Zweck wird insbesondere gefördert durch:
a) Mannschaftsspiel, Wettkämpfe und Turniere
b) Regelmäßige Trainingseinheiten
c) Förderung der Jugend.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich und erhalten aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vergünstigungen.

§3 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft

(1) Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Antrag auf Aufnahme in den BCW ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereines zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag.

(2) Das Mitglied hat die Satzung und nachrangige Rechtsformen des BCW anzuerkennen.

(3) Die Rechtsordnungen des HPBV werden anerkannt, einsehbar unter dem Internetportal des HPBV.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Quartals schriftlich wirksam erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende bei dem geschäftsführenden Vorstand des BCW eingegangen sein.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss wegen vorsätzlicher oder wiederholter Missachtung der Satzung bzw. Rechtsordnungen, Beitragsrückständen von mehr als 2 Monaten, durch den Vorstand beendet werden.
Über den Ausschluss entscheidet nach mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes die Vorstandssitzung. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Erläuterung der Gründe mitgeteilt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben des Mitglieds.

§5 Beiträge

(1) Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie sonstiger etwaiger Gebühren und Umlagen wird durch die Vorstandssitzung entschieden. Einzelheiten über die Beitragszahlungen regelt die Geschäftsordnung. Diese wird vom Vorstand erlassen und ist eine nachrangige Rechtsordnung des BCW.

(2) Für zu spät gezahlte Beiträge kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(4) Beitragspflichtig sind ausnahmslos alle Mitglieder. Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag hin von der Vorstandssitzung genehmigt werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten [siehe §11 (1)]

(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, die Vereinsbeschlüsse, die Versammlungsbeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und einzuhalten.
b) Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d) Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum innerhalb von 4 Wochen zu ersetzen.
e) Den Beitrag pünktlich zu entrichten.
f) Aktuelle Vereinsmitteilungen des BCW zur Kenntnis zu nehmen.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) der Kassenprüfer.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart und
e) dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Eine Person innerhalb des Vorstandes darf nur ein Amt bekleiden.

(5) Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Eine Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

(6) Der 1. Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Vorstandssitzung und leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann er durch den 2.Vorsitzenden vertreten werden.

(7) Der Vorstand erfüllt alle laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen und im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand erlässt nachrangige Rechtsordnungen die durch Veröffentlichung an alle Mitglieder in Kraft treten.

(8) Tritt ein nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied zurück, beruft der Vorstand ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(9) Beisitzer des Vorstandes können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Gewicht im Sinne des §8 Abs. 5. Sie sind somit auch nicht abstimmberechtigt innerhalb der Vorstandssitzung.

(10 )Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
b) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Außerdem hat er Vertretungsvollmacht für den Schriftführer. Wenn der Schriftführer, aus welchen Gründen auch immer, verhindert ist, protokolliert er die Sitzungen und ist berechtigt alle Unterschriften im Rahmen der Schriftführertätigkeit zu leisten.
c) Der Kassenwart führt die Aufsicht über alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er führt das Mitglieder und Inventarverzeichnis und sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Alle von ihm und den Vorstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen vom 1.Vorsitzenden genehmigt werden.
d) Der Schriftführer protokolliert alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und legt Entscheidungen und Beschlüsse schriftlich nieder. Er muss alle Protokolle unterzeichnen.
e) Der Sportwart koordiniert alle anfallenden Aufgaben bezüglich des Ligabetriebs und pflegt den Kontakt mit dem HPBV.

§9 Kassenprüfer

(1) Es werden zwei Kassenprüfer wird für den Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen uneingeschränkter Einblick in alle Buchungsunterlagen zu gewähren.

(4) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Gesamtprüfung der Kasse statt. Ein Termin zur Kassenprüfung wird zwischen den Kassenprüfern und Kassenwart festgelegt. Zur Prüfung muss der Kassenwart anwesend sein. Der Termin der Kassenprüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, der bei dieser Prüfung als Beobachter anwesend sein darf.

(5) Die Kassenprüfer präsentiert seinen schriftlich abgefassten Prüfbericht auf der Mitgliederversammlung. Dieser ist von den Kassenprüfern und dem Kassenwart zu unterzeichnen.

§10 Beurkundungen

(1) Die Beschlüsse der Organe des BCW sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben bekannt gegeben werden. Ein Rundschreiben kann schriftlich per Post, als auch durch E-Mail oder Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgen. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift /letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen /Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit muss der Antrag erneut abgestimmt werden, ansonsten gilt er als abgelehnt. Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim gewählt. Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Anträge für Tagesordnungspunkte müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

§12 Versicherung, Haftung

(1) Gegen Unfall ist jedes Mitglied beim Landessportbund versichert. Der Verein haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung von Geld- und Sachwerten.

§13 Ligabetrieb

(1) Für die Ligasaison werden vom Vorstand und/oder durch die Mitgliederversammlung die Mannschaften eingeteilt. Eine Mannschaft besteht aus mindestens vier Spielern.

(2) Die jeweilige Mannschaft wählt einen Mannschaftsführer, der dem Vorstand zu benennen ist. Dieser wird offiziell als Ansprechpartner für andere Vereine beim HPBV gemeldet.

(3) Der Mannschaftsführer hat folgende Pflichten:
a) Er trägt dafür Sorge, dass er zum Spieltag eine antretungsfähige Mannschaft gemäß den Bestimmungen des HPBV aufstellt.
b) Er ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Spieltages gemäß der STO des HPBV verantwortlich.
c) Er ist bei Heimspielen für die ordnungsgemäße Dokumentation des Spielverlaufes im Spielbericht und die fristgerechte Meldung der Spielergebnisse an den HPBV verantwortlich.
d) Die aktuelle Fassung der STO befindet sich auf dem Internetportal des HPBV.

(4) Jeder Spieler einer Mannschaft hat dafür Sorge zu tragen sich über die Terminierung der Spieltage bei seinem Mannschaftsführer/Vorstand und über aktuelle Aushänge des BCW bzw. über das Internetportal des HPBV zu informieren.

(5) Wenn ein Spieler an einem Spieltag keine Zeit hat, hat er seinen Mannschaftsführer spätestens drei Tage vorher zu informieren. Bei kurzfristigem Ausfall ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.

§14 Satzungsänderungen

(1) Zur Abänderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§15 Strafen

(1) Einzelwettbewerb: Bei unentschuldigtem Fehlen bei Einzelspielen ist entweder ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber einem Vorstandsmitglied vorzulegen und zwar am ersten Werktag nach dem Turnier. Geschieht dies nicht, so ist die vom HPBV festgesetzte Strafe vom Spieler zu tragen.

(2) Mannschaftswettbewerb: Bußgelder, die aufgrund von Verstößen gegen Rechtsordnungen des HPBV fahrlässig oder mutwillig verursacht werden, sind von den verursachenden Mannschaften selbst zu tragen.

§16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wiesbaden, die es selbstlos, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Nationalität, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz / Mobilfunk) sowie E-Mail - Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Pool-Billard-Verbandes 1975 e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Nationalität und E-Mail-Adresse der Mitglieder.

(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Vereinshomepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich ist - Wettkampfklasse (Jugend, Herren, Damen, Senioren, Ladies, etc.). Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(5) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – die Wettkampfklasse. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre herausgegeben, deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern (z.B. Trainer).

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§18 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§19 Schlussbestimmung

(1) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.08.2020 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Wiesbaden in Kraft.

(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den Ordnungen auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

   

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